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Keine Dauerbewilligungen für das Befahren des Geissbergs

Im Mitteilungsblatt vom 18. Dezember 2025 informierte der Gemeinderat, dass auf die Ausstellung von Dauerbewilligungen für das Befahren des Geissbergs per 1. Januar 2026 verzichtet wird. Das Befahren der Waldstrassen mit motorisierten Fahrzeugen ist in Art. 13 der eidg. Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WAV) und in § 22 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau abschliessend definiert. Seit dem 1. Januar 2026 erteilt die Gemeindekanzlei auf Antrag Ausnahmebewilligungen für einzelne Fahrten zur Organisation von Anlässen auf dem Geissberg (Schrannehütte, Ruine Besserstein, Ersti usw.). Die Kontrollschil der der Fahrzeuge werden in den Bewilligungen aufgenommen.

Waldeigentümer auf dem Geissberg können die Waldstrasse aufgrund des Zusatzes "Land- und Forstwirtschaft gestattet" ohne die bisher ausgestellten Dauerbewilligungen befahren. Zur Optimierung der Kontrollen durch die Regionalpolizei können Waldeigentümer bei der Gemeindekanzlei eine Bewilligung zum Befahren der Waldstrasse mit der Aufschrift "Im Einsatz für den Forst" beziehen. Zur Ausstellung der Bewilligung hat der Waldeigentümer den Kaufvertrag vorzulegen.